(Berlin, 23.09.2020) Die Bundesminister haben heute die geplanten Änderungen im Notfallsanitäter-Gesetz verabschiedet. Die Änderungen sind Teil des sog. „MTA-Reform-Gesetzes“. Der Bundestag und der Bundesrat müssen dabei aber auch noch zustimmen, damit dieses in Kraft tritt.

In besonderen wurde folgendes eingefügt:

Zu § 2a (Eigenverantwortliche Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter)

Zu Absatz 1
Im Einzelnen regelt der neue § 2a, dass Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter unter Beachtung der in Absatz 1 genannten Grenzen bis zum Eintreffen der notärztlichen oder einer anderen ärztlichen Versorgung, zu der ausdrücklich auch die teleärztliche Versorgung gehört, eigenverantwortlich, das heißt unter Übernahme der vollständigen Haftungsverantwortung, heilkundliche Maßnahmen verrichten dürfen und – wenn die Voraussetzungen gegeben sind – auch müssen. Diese Maßnahmen dürfen auch invasiver Art sein.

NotSanG ab Seite 79

Nummer 2 grenzt die Heilkundeübertragung insoweit ein, als diese erforderlich sein muss, um Lebensgefahr oder wesentliche Folgeschäden von der Patientin oder dem Patienten abzuwenden. Sie gilt mithin für solche Einsatzsituationen, in denen Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter bisher im Rahmen des rechtfertigenden Notstandes agieren mussten, um Patientinnen oder Patienten zu helfen. Hierdurch wird für die Berufsangehörigen mehr Rechtssicherheit geschaffen, da sie in diesen Fällen insbesondere nicht mehr auf den Rechtfertigungsgrund des § 34 des Strafgesetzbuches angewiesen sind.

NotSanG ab Seite 79

Kommentar verfassen