Hab noch was schönes im Internet gefunden, ist zwar schon von 2006 aber sehr interessant.
Handfesteres ereignet sich am Dienstag. Am 12.09.2006 entscheidet das Bundesarbeitsgericht über die Klage eines Praktikanten,der ein Jahr lang „zur Ableistung eines Anerkennungsjahres für eine Ausbildung zum Rettungsassistenten“ bei einer Gesellschaft des Deutschen Roten Kreuzes, tätig war. Nr. 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags sieht vor, dass der Auszubildende für die Dauer der Ausbildung keine Vergütung erhält und selbst für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen hat. Die Vorinstanz, das Sächsische Landesarbeitsgericht (Urteil vom 30.09.2005 – Aktenzeichen 3 Sa 542/04) hatte ebenso wie das Arbeitsgericht Dresden dem Kläger eine Vergütung auf der Basis der §§ 19, 10 BBiG zugebilligt. Strittig war dabei aber die Höhe der zu zahlenden Vergütung.