Da es ja in meinem Blog hauptsächlich um die Ausbildung zum Rettungsassistenten geht, möchte ich heute ein paar Informationen darüber loswerden. Viele kennen den Unterschied zwischen Rettungssanitäter und Rettungsassistent garnicht und deshalb habe ich mal ein paar Dinge zusammengetragen. Das ganze kann auf Wikipedia auch nachgelesen werden und einen Teil  davon stelle ich hier mal rein.

  • Der Rettungsassistent (RettAss) ist der einzige auf Bundesebene gesetzlich geregelte Ausbildungsberuf im Rettungsdienst in Deutschland mit einer Ausbildungsdauer von 2 Jahren. Dem Rettungsassistenten entspricht in etwa der Notfallsanitäter in Österreich, der diplomierte Rettungssanitäter in der Schweiz, der Emergency Medical Technician-Intermediate/85 (Paramedic) in den Vereinigten Staaten und der Emergency Medical Technician in England. In Deutschland wird im Volksmund für die nicht-ärztlichen Mitglieder des Rettungsdienstes häufig fälschlicherweise die allgemeine Bezeichnung „Sanitäter“ (seltener: Rettungssanitäter) verwendet, beide sind keine anerkannte und bundeseinheitlich gesetzlich geregelten Ausbildungsberufe. Während es sich – in Deutschland – bei einem Rettungssanitäter um ein Tätigkeitsfeld handelt, das im Rahmen eines 520-stündigen Lehrgangs (vgl. 13 Wochen bei 40-Std.-Woche) zu erlernen ist und keinen anerkannten Ausbildungsberuf darstellt, ist für den Berufsabschluss als Rettungsassistent eine Ausbildungsdauer von 2 Jahren (Insellösung: 3 Jahre) erforderlich.
  • Die zweijährige Ausbildung ist durch das Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989 geregelt. Sie gliedert sich in zwei Teile: Das erste Jahr besteht aus der Vermittlung von Theorie an einer staatl. anerkannten Rettungsassistentenschule und einem Praktikum in verschiedenen Abteilungen einer Klinik. Dieser Teil der Ausbildung endet mit einer staatlichen Prüfung, welche meistens aus einem praktischen (dieser Teil kann z.B. wie folgt gegliedert sein HLW, internistisch, chirurgisch), einem theoretischen und einem schriftlichen Teil besteht. Die Prüfung wird unter Aufsicht der zuständigen Behörde (z.B. Landesverwaltungsamt) durchgeführt.
  • Unter anderem haben Rettungssanitäter und examiniertes Krankenpflegepersonal, Sanitätsunteroffiziere der Bundeswehr, sowie Sanitätsbeamte der Polizei und Bundespolizei die Möglichkeit sich einen Teil ihrer bisherigen Ausbildung anrechnen zu lassen. Das zweite Jahr verbringt der Schüler auf einer Lehrrettungswache. Dort werden die praktischen Fähigkeiten vertieft. Rettungssanitäter können sich Teile ihrer bisherigen rettungsdienstlichen Tätigkeit anrechnen lassen.
  • Der praktische Teil endet mit einem sog. „Abschlussgespräch“, bei dem der Auszubildende noch einmal auf seine Eignung für diesen Beruf geprüft werden kann (hier ist die Rechtslage momentan ungeklärt). Danach erhält der Auszubildende von der zuständigen Behörde (i. d. R. am jeweiligen Regierungspräsidium ansässig) die Urkunde über die „Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistent/-in“.
  • Darüber hinaus gibt es als Insellösung auch eine dreijährige Ausbildung zum Rettungsassistenten. Der RettAss-Azubi ist hierbei fest bei einer Rettungsdienstorganisation angestellt, erhält eine Ausbildungsvergütung, bekommt Lehrmaterialien und Dienstkleidung gestellt und erlangt neben der Ausbildung zum Rettungsassistenten noch Zusatzqualifikationen wie zum Beispiel die als MPG-Beauftragter oder die Aufstockung des Führerscheins der Klasse B zur Klasse C1 (eine Vielzahl der Rettungsdienstfahrzeuge überschreiten die 3,5-Tonnen-Grenze, welche die Klasse B beinhaltet).
  • Da dies Initiativen einzelner Dienststellen sind, obliegt ihnen auch der organisatorische Ablauf und die Zusatzqualifikationen. Es handelt sich dabei jedoch keinesfalls um eine Erweiterung der RettAss-Ausbildung an sich: Grundlage für die Ausbildungsinhalte bleibt das Rettungsassistentengesetz (RettAssG) bzw. dessen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung. Eine oft geforderte, erweiterte Handlungskompetenz mit entsprechender rechtlicher Absicherung folgt daraus nicht.
  • Die Voraussetzungen für den Beginn einer Ausbildung sind die gesundheitliche Eignung, Vollendung des 18. Lebensjahres und ein Hauptschulabschluss, eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung. Häufig wird jedoch die Mittlere Reife oder ein Hauptschulabschluss plus abgeschlossene Berufsausbildung verlangt. Des Weiteren wird das polizeiliche Führungszeugnis eingefordert.

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Rettungsassistent

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